01.05.2003 · Fachbeitrag · Kostenerstattung
Die Sachkostenlisten haben für den Zahnarzt keinerlei Rechtsbindung!
| Zunehmend führen private Krankenversicherer so genannte Sachkostenlisten ein, auf deren Basis sie die zahntechnischen Laborkosten abrechnen (siehe auch „Privatliquidation aktuell“ Nr. 3/2002, S. 13 f., und Nr. 10/2002, S. 1 f.). Nicht jede Sachkostenliste ist jedoch verbindliche Vertragsgrundlage für die Erstattung von Laborkosten. Der Versicherer kann allenfalls dann eine Abrechnung auf der Grundlage vertraglicher Sachkostenlisten vornehmen, wenn diese wirksam in dem Vertrag eingeführt wurden bzw. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind. Gab es bei Abschluss des Vertrages noch keine Sachkostenliste, so kann diese auch später nicht wirksam als Erstattungsgrundlage eingeführt werden. |
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