05.03.2010 | Kostenerstattung
Ist die Ä5 nicht neben der GOZ-Nr. 800 abrechenbar?
Frage: „Bei einigen privat versicherten Patienten ist es vorgekommen, dass folgende Leistungen vom Kostenträger nicht erstattet wurden:
- Die GOÄ-Nr. 5 wurde neben der GOZ-Nr. 800 nicht anerkannt.
- Die Position 214A (Dentinadhäsive Aufbaurekonstruktion eines zerstörten Zahnes) wurde nicht erstattet, da stattdessen die Nr. 218 hätte berechnet werden müssen.
- Die Position Nr. 805 wird nur einmal pro Fall als abrechnungsfähig anerkannt, mit der Begründung, dass in der Leistungsbeschreibung von Unterkieferbewegungen (Mehrzahl) die Rede sei.
Sind diese Auffassungen der privaten Krankenversicherung richtig?“
Antwort: Die GOÄ-Nr. 5 (Symptombezogene Untersuchung) ist neben der GOZ-Nr. 800 (Befunderhebung des stomatognathen Systems nach vorgeschriebenem Formblatt) abrechenbar. Die Leistungsbeschreibung schließt lediglich die Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nr. 001 neben der GOZ-Nr. 800 aus. Einen Leistungsausschluss der Ä5 im Hinblick auf die GOZ-Nr. 800 sieht das Gebührenrecht an keiner Stelle vor.
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