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  • 01.07.2007 | Kostenerstattung

    Kann sich der Zahnarzt Erstattungsansprüche des Patienten gegen Kostenträger sichern?

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Gerrit Tigges, Möller und Partner, Kanzlei für Medizinrecht, Düsseldorf

    Immer wieder haben Zahnärzte die berechtigte Sorge, dass sie auf Kosten sitzenbleiben und kein Honorar erhalten, weil der Patient nicht bezahlt – selbst wenn er von seiner Versicherung Geldleistungen für die Behandlung erhält. Es stellt sich daher die Frage, ob sich der Zahnarzt den Erstattungsanspruch des Patienten vor der Behandlung übertragen bzw. verpfänden lassen kann. Eine derartige Sicherung des Erstattungsanspruchs des Patienten ist aus Sicht des Zahnarztes insbesondere in den Fällen wünschenswert, in denen eine umfangreiche Versorgung mit Zahnersatz geplant ist, allerdings hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit und Zahlungsmoral des Patienten begründete Zweifel bestehen.  

    Privatliquidation: Sicherung möglich, aber ggf. unwirksam

    Im Rahmen der Privatliquidation bei Patienten mit privater (Zusatz-)Krankenversicherung ist eine Sicherung durch Verpfändung oder auch Abtretung rechtlich möglich. So können Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag grundsätzlich durch Verpfändung bzw. Abtretung auf eine dritte Person übertragen werden. Das Einverständnis der privaten Krankenversicherung ist hierzu nicht erforderlich, allerdings muss der bisher Berechtigte – also der Patient bzw. Versicherungsnehmer – dem Versicherer die Übertragung bzw. Verpfändung schriftlich mitteilen.  

     

    Derartige Versuche scheitern allerdings in der Praxis regelmäßig daran, dass die privaten Krankenversicherungen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung ein pauschales Abtretungsverbot vereinbaren, wonach Ansprüche auf Versicherungsleistungen weder abgetreten noch verpfändet werden können. Dieses Abtretungsverbot führt zur Unwirksamkeit einer Abtretung oder Verpfändung an den Zahnarzt.  

     

    Ob also im Einzelfall eine Abtretung oder Verpfändung des Erstattungsanspruchs möglich ist, kann nur anhand der Versicherungsunterlagen des Patienten geprüft werden.  

    Kassenliquidation: Sicherung möglich – aber nur mit Einverständnis der GKV