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  • 05.12.2008 | Kostenerstattung

    Musterschreiben gegen Einschränkungen der Beihilfe bei Implantatbehandlungen

    In der letzten Ausgabe von „Privatliquidation aktuell“ haben wir über zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2008 berichtet, wonach die Beihilfe Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu übernehmen hat, obwohl keine der von den Beihilfevorschriften geforderten Indikationen vorlag. Derartige Einschränkungen auf bestimmte Indikationen verstoßen nach Ansicht des Gerichts gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz. Auf Grundlage dieser Entscheidungen haben wir ein Musterschreiben für vergleichbare Fälle erstellt. Das Musterschreiben steht Ihnen wie immer auch im Online-Service von „Privatliquidation aktuell“ (Rubrik „Musterschreiben“) zur Verfügung.  

    Hintergrund

    Neben Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) – vornehmlich etwa für (ehemalige) Bundesbeamte und Richter – existieren solche der Länder, die sich zwar an den BhV orientieren, teilweise jedoch erheblich davon abweichen. In der Regel sehen die jeweiligen Beihilfevorschriften einen Indikationenkatalog für beihilfefähige Implantatbehandlungen vor (zu den Beihilfevorschriften des Bundes siehe „Privatliquidation aktuell“ Nr. 6/2008, S. 6).  

    Musterschreiben

    Dass Einschränkungen seitens der Beihilfe nicht ohne weiteres wirksam sind, zeigen die Urteile des OVG NRW. Auf dieser Grundlage haben wir daher für Sie ein Musterschreiben erstellt, das Sie bei Kostenerstattungsproblemen an die Patienten zur Information richten können.  

     

    Beachten Sie: Das Musterschreiben basiert auf der Entscheidung des OVG NRW zu den dortigen Beihilfevorschriften. Die Argumentation des Gerichts ist allerdings auf vergleichbare Regelungen bzw. Einschränkungen anderer Dienstherren durchaus übertragbar.