01.09.2006 | Kostenerstattung
Musterschreiben zur Behauptung, die Nr. 203 sei je Bereich nur einmal ansatzfähig
Unter der GOZ-Nr. 203 werden „besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (zum Beispiel Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte und Frontzahnbereich“ abgerechnet. Dabei wird die Bestimmung „je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ immer wieder von privaten Kostenerstattern aufgegriffen, die diese Einschränkung so interpretieren, dass die Nr. 203 in einer Kieferhälfte oder einem Frontzahnbereich nicht je Maßnahme, sondern grundsätzlich nur ein einziges Mal pro Sitzung ansatzfähig ist.
Nachfolgend stellen wir Ihnen ein aktualisiertes Musterschreiben vor, mit dessen Hilfe Sie Ihrem Patienten in einer derartigen Auseinandersetzung möglicherweise zur vollständigen Kostenübernahme durch seine Versicherung verhelfen können. Das Schreiben soll Ihnen als umfassende Argumentations- und Formulierungshilfe für eine Korrespondenz zu dieser Problematik dienen.
Musterschreiben
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