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  • 01.03.2006 | Kostenerstattung

    Musterschreiben zur Durchsetzung der Kosten für Laborleistungen gemäß BEB

    Obwohl inzwischen zahlreiche Gerichte die Rechtmäßigkeit der Laborkostenberechnung nach der „Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB)“ im Rahmen der privatzahnärztlichen Abrechnung bestätigt haben, weigern sich einige private Krankenversicherungen noch immer, dieser Rechtsprechung Folge zu leisten. In der Regel wird behauptet, auch bei Privatpatienten sei zur Laborkostenberechnung die „Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEL)“ heranzuziehen. Grund für uns, Ihnen ein aktualisiertes Musterschreiben zu diesem Thema vorzustellen, das die hierzu geltenden Grundsätze ausführlich erläutert.  

    Einschränkungen des Versicherungsumfanges möglich

    Zunächst ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Vertrag, den der Patient mit seiner Versicherung abgeschlossen hat, gegebenenfalls Einschränkungen bei der Erstattung von Laborkosten vorsehen kann, die sich in einer niedrigeren Prämie niederschlagen. Sie sollten Ihren Patienten daher zunächst stets bitten, die mit seiner Versicherung getroffenen vertraglichen Vereinbarungen genau zu überprüfen. Nur wenn der Vertrag die volle Übernahme der berechneten Material- und Laborkosten vorsieht, bestehen Chancen, die Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.  

     

    Außerdem sollte jeder Heil- und Kostenplan zur Sicherung des zahnärztlichen Anspruchs gegenüber dem Patienten den Hinweis enthalten, dass die mit dem zahntechnischen Labor vereinbarten und zusätzlich zum zahnärztlichen Honorar in Rechnung gestellten Material- und Laborkosten das Preisniveau der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten.  

     

    Noch besser ist es, wenn die zu erwartenden Laborkosten anhand eines dem Heil- und Kostenplan beigefügten Voranschlags auf BEB-Basis detailliert aufgelistet werden. Erkennt die Versicherung den Heil- und Kostenplan an, so kann sie später schwerlich die Übernahme der berechneten Beträge mit dem Hinweis auf die „Üblichkeit“ gemäß § 612 Abs. 2 BGB verweigern und das nach ihrer Meinung übliche BEL-Preisniveau als Erstattungsgrundlage heranziehen.  

    Musterschreiben