01.07.2005 | Kostenerstattung
Tipp: Immer Name und Adresse des beratenden Zahnarztes privater Versicherungen erfragen!
Ein Privatpatient aus dem süddeutschen Raum wollte sich sechs obere Frontzähne überkronen (Keramik) lassen. Seine private Krankenversicherung Debeka erklärte, dass hierzu ein beratender Zahnarzt den Fall beurteilen müsse. Der Patient erfuhr erst nach längerem Schriftwechsel auch den Namen und die Adresse des von der Debeka beauftragten Zahnarztes.
Beratender Zahnarzt entschied nur auf Grund der Unterlagen
Der Arzt, der nicht in der Region, sondern in Koblenz ansässig war, erhielt die Unterlagen und das Röntgenbild des Patienten. Allein auf dieser Grundlage entschied er, dass eine Überkronung der Frontzähne nicht möglich sei, weil die Zähne durch Parodontitis bereits stark geschädigt seien. Die Kostenübernahme durch die Debeka war damit ausgeschlossen.
Unabhängiger Kammergutachter sollte entscheiden
Der Patient beauftragte daraufhin einen Anwalt und drohte mit Klage gegen das Vorgehen der Debeka. Kurz vor Fristablauf einigten sich der Patient und die private Krankenversicherung darauf, dass ein zusätzlicher unabhängiger Kammergutachter von der zuständigen Zahnärztekammer Tübingen eingesetzt werden solle. Beide Seiten wollten sich nach dessen Urteil richten.
Nach Untersuchung: Keine Einwände gegen Überkronung der Zähne
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