01.03.2005 | Kostenerstattung
Wie detailliert müssen Heil- und Kostenpläne bei der Privatbehandlung sein?
Heil- und Kostenpläne für die privat zu liquidierenden Leistungen werden in der Regel nur für prothetische Leistungen (GOZ-Nr. 003), KFO-Behandlungen (GOZ-Nr. 004) und implantologische bzw. chirurgische Leistungen (GOZ-Nr. 002) erstellt. Zu Inhalt und Form der Heil- und Kostenpläne gibt es keine gesetzlichen Regelungen bzw. Vorschriften.
Die von der Rechtsprechung definierten Anforderungen an die Inhalte des Heil- und Kostenplans
Allerdings ist der Zahnarzt nach der Rechtsprechung gehalten, dem Pa- tienten mit dem Heil- und Kostenplan einen klaren und relativ verlässlichen Überblick über die für die anstehende Behandlung zu erwartenden Kosten anzugeben. Um eine Vergleichbarkeit mit der späteren Rechnungsstellung zu ermöglichen und einen nachvollziehbaren Überblick über den Behandlungsinhalt zu geben, soll der Heil- und Kostenplan entsprechend der Rechnungsstellung die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen Leistungen, die Bezeichnung der zu behandelnden Zähne, möglichst die Anzahl der Leistungen und den voraussichtlichen Steigerungssatz enthalten.
Um Streitigkeiten über die Höhe des später einforderbaren Rechnungsbetrages zu vermeiden, muss klar erkennbar sein, für welche Art der Behandlung der Heil- und Kostenplan gilt (zum Beispiel prothetischer Heil- und Kostenplan, Kostenplan für implantologische Leistungen etc.). Des Weiteren sollte im Heil- und Kostenplan durch einen Zusatz deutlich gemacht werden, dass sich der Umfang notwendiger konservierender und chirurgischer Begleitmaßnahmen nicht vorhersehen lässt, da er sich erst im Verlauf der Behandlung ergibt, und dass diese Maßnahmen nicht im Heil- und Kostenplan erfasst sind. Eventuell ist es ratsam, einen prozentualen Schätzbetrag für die Begleitmaßnahmen anzugeben (zum Beispiel etwa 20 Prozent des geschätzten Gesamtbetrages).
Erkennbare Schwierigkeiten und erhöhten Zeitaufwand beim Steigerungssatz berücksichtigen
Zu beachten ist auch die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 16. Juni 1997, Az: 5 U 35/97), wonach der Zahnarzt verpflichtet sein soll, für ihn erkennbare Schwierigkeiten bzw. den erhöhten Zeitaufwand bestimmter Leistungen im Heil- und Kostenplan bei der Wahl des Steigerungsfaktors zu berücksichtigen. Der Zahnarzt soll nach dieser Rechtsprechung nicht ohne weiteres berechtigt sein, abweichend von den im Heil- und Kostenplan angegebenen Steigerungsfaktoren bei seiner Rechnungsstellung höhere Honorarsätze zu Grunde zu legen, soweit die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der betreffenden Leistungen bereits bei Erstellung des Heil- und Kostenplans erkennbar waren.
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