01.07.2007 | Kostenerstattung
Wie Sie sich vor Rückforderungsansprüchen der PKV vorbeugend schützen können
Private Krankenversicherungen (PKVen) lassen sich gelegentlich Rückzahlungsansprüche der Patienten abtreten, um diese dann gegen die behandelnden (Zahn-)Ärzte durchzusetzen. In der letzten Ausgabe von „Privatliquidation aktuell“ haben wir erläutert, mit welchen Verteidigungsmitteln Sie eine solche Forderung ggf. abwehren können. Viel sicherer ist es jedoch, bereits vorbeugend Vorkehrungen zu treffen, um im Falle eines Falles die Rückforderungen rechtssicher zurückweisen zu können.
Gerichte erklären Abtretung von Ansprüchen für zulässig
Mit der zugrunde liegenden Problematik haben sich unlängst zwei Oberlandesgerichte im Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen befassen müssen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat jüngst einen Krankenhausarzt aus abgetretenen Forderungen zur Rückzahlung des gesamten Honorars aus der Behandlung von insgesamt 14 Wahlleistungspatienten verurteilt (Urteil vom 22.2.2007, Az: I-8 U 119/06). Der Grund: Die Wahlleistungsvereinbarungen waren unwirksam, weil die in § 22 Abs. 2 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung (jetzt § 17 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz) geforderte Unterrichtung des Patienten nicht den Anforderungen entsprach, die der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 4. Februar 2004 aufgestellt hat (Az: III ZR 201/04).
Die private Krankenversicherung hatte den Patienten die Rechnungen erstattet, sich aber deren Rückforderungsansprüche abtreten lassen, um sie in einer Summe gegen den beklagten Chefarzt geltend zu machen. Das OLG Düsseldorf hob damit das Urteil der Vorinstanz auf, das die Klage der privaten Krankenversicherung noch abgewiesen hatte.
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