06.11.2008 | Laborabrechnung
VDZI überarbeitet die BEB:
Was ist neu? Wann gilt was?
Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) hat die Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB) vollständig überarbeitet bzw. aktualisiert. In diesem Beitrag erfahren Sie, was sich geändert hat und welche Konsequenzen sich daraus für die Praxis ergeben.
Zwingende Gebührenordnung fehlt
Zahntechnische Leistungen können außerhalb des vertragszahnärztlichen Bereichs als tatsächlich entstandene angemessene Kosten berechnet werden. Für diese Berechnung gibt es allerdings keine „Gebührenordnung“, an die man bei der Abrechnung gebunden ist. Vielmehr steht es jedem Behandler bzw. Zahntechniker frei, eigene Nummern und Leistungsbeschreibungen zu zahntechnischen Leistungen zu verwenden. Wichtig ist, dass die Preise der einzelnen zahntechnischen Leistungen individuell kalkuliert werden müssen und somit nur die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten berechnet werden dürfen.
BEB als etablierte Orientierunsgrundlage
Eine Orientierungsgrundlage zur Abrechnung von zahntechnischen Leistungen stellt die BEB dar, die es bereits seit mehreren Jahren gibt, vom VDZI herausgegeben wird und nun vollständig überarbeitet wurde.
Bereits im Jahr 2004 wurde die bestehende BEB erweitert, in dem sie dem zahntechnischem Fortschritt angepasst wurde. Dabei wurden zahlreiche Beschreibungen für zahntechnische implantologische Leistungen aufgenommen. Leistungen die dann immer noch in der BEB fehlten, mussten individuell aufgenommen und kalkuliert werden.
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