03.02.2010 | Laborabrechnung
Versicherung darf nicht auf BEL-Liste verweisen
Eine private Krankenversicherung darf ihre Versicherten im Rahmen der Kostenerstattung nicht auf die sogenannte BEL-Liste verweisen, da diese lediglich erstattungsfähige Beträge für gesetzlich Versicherte nach den Kriterien der medizinischen Grundversorgung festlegt. Ein Privatpatient mit einem Versicherungsschutz, der über die medizinische Grundversorgung hinausgeht, habe Anspruch auf Erstattung der angemessenen und ortsüblichen Kosten. Dies hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 5. November 2009 (Az: 141 C 25047/07, Abruf-Nr. 100294) entschieden.
Darüber hinaus hat das AG in seiner Entscheidung klargestellt, dass es für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Laborleistung keine Rolle spielt, ob die Leistung in der BEL-Liste aufgeführt ist. Das Gericht wörtlich: „Alleine die Tatsache, dass die streitigen Ziffern nicht in der BEL-Liste enthalten sind, stellt keine ausreichende Begründung dafür dar, dass diese medizinisch nicht notwendig gewesen sein sollen.“
Schließlich ist das Gericht der Ansicht des Kostenträgers entgegengetreten, dass eine Reihe von Laborleistungen von den Hauptleistungen des Behandlers umfasst seien und daher nicht erneut als Laborleistungen abgerechnet werden könnten. Daher durften etwa der Sägestumpf, das Setzen eines Dowel-Pin, das Ausblocken des Modells, das Anätzen und Bonden, das Glasieren, die Vorbereitung und das Sägen des Einzelstumpfs, die Herstellung des Einzelstumpfs aus Superhartgips, das Reponieren und Bearbeiten des Stumpfs, die Gnathologische Kauflächengestaltung, die Vorbereitung der Präparationsgrenze am Stumpf unter Mikroskop sowie das Einbetten und Pressen der Empress-Krone zu Recht als eigenständige Laborleistungen abgerechnet werden.
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