· Fachbeitrag · Leserforum
Privatliquidation: Sie fragen ‒ wir antworten!
| In diesem Beitrag beantwortet die PA-Redaktion wie gewohnt Fragen der Leser von allgemeinem Interesse. Die Fragen lautet diesmal: +++ Interimsprothese angeblich nicht notwendig ‒ was tun? +++ Abrechnung einer provisorischen Verblendung? +++ Darf bei der Behandlung von Kindern die Nr. Ä4 neben GOZ-Nr. 0010 bzw. den Nrn. Ä5 oder Ä1 berechnet werden? +++ Modellgussprothese mit Gesichtsbogen: BEL-Nr. 0120 neben BEB-Nrn. 0405 und 0403? +++ Ausstellen eines Rezepts beim Privatpatienten: Abrechnung? |
Interimsprothese angeblich nicht notwendig ‒ was tun?
Frage: „Wir haben häufig folgendes Problem, wenn wir eine Teleskoparbeit mit Cercon-Galvano-Teleskopen anfertigen: Nach der Präparation und Abdrucknahme werden die Primärteleskope im Labor angefertigt. Diese setzen wir dann beim nächsten Termin definitiv ein. Auf den Cercon-Teleskopen sitzen die Galvano-Sekundär-Teleskope. Diese verkleben wir mit dem Tertiärgerüst. Dann wird darüber ein Abdruck genommen. In diesem Abdruck bleiben die Sekundärteleskope mit dem Tertiärgerüst stecken und gehen so ins Labor. Nun braucht die Patientin für die Übergangszeit ja eine Interimsprothese bis zum Einsetzen der definitiven Arbeit. Diese Interimsprothese wird häufig von privaten Versicherungen als nicht medizinisch notwendig abgelehnt. Wie können wir jetzt darauf reagieren?“
Antwort: Die medizinische Notwendigkeit könnte so begründet werden: Bei dieser Art von Versorgung ist es für den spannungsfreien Sitz des Zahnersatzes unabdingbar, die Verklebung der Sekundärteile im Mund des Patienten vorzunehmen. Somit muss eine Interimsprothese für ihn hergestellt werden. Bei der Anprobe werden die Primärkonuskronen definitiv befestigt und die Galvano-Sekundärkonuskronen im Mund in die Tertiärstruktur eingeklebt. Von diesem Moment an trägt der Patient die Primärkonuskronen aus Zirkon, wobei der Zahnersatz jedoch bis zur Fertigstellung in das Dentallabor zurückgeht.
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