01.09.2002 · Fachbeitrag · Leserforum
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| Antwort: Die GOÄ-Nr. 2442 ist nach einer Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer vom 12. Mai 2000 für den Einsatz von alloplastischem Material im Rahmen implantologischer Leistungen als selbstständige Leistung berechenbar. Wird in einer anderen Region autologer Knochen verpflanzt, fällt hierfür die GOÄ-Nr. 2255 (Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen [Knochenspäne]) an. |
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