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  • 06.05.2008 | Leserforum

    Wie ist die Wiederbefestigung einer Stiftkrone bei einem Privatpatienten abzurechnen?

    Frage: „Bei einem Privatpatienten haben wir eine auf einem gegossenen Stiftaufbau befestigte Krone wiederbefestigt. Die Behandlung war durch besondere Umstände sehr schwierig und dauerte circa eine Stunde. Was können wir zusätzlich zur GOZ-Nr. 231 abrechnen, damit der Aufwand gedeckt wird? Wird die Wiederbefestigung einer Stiftkrone in der GOZ überhaupt mit der Nr. 231 abgerechnet?“  

     

    Antwort: Falls Sie vor der Wiederbefestigung nacheinander Krone und Stiftaufbau entfernen mussten, fallen hierfür die GOZ-Nrn. 229 (Entfernung der Krone) und 230 (Entfernung des Wurzelstiftes) an. Anschließend haben Sie ja zunächst den gegossenen Aufbau und dann die Krone rezementiert. Für diese Maßnahme berechnet man in Bezug auf die Krone tatsächlich die GOZ-Nr. 231.  

     

    Dagegen enthält die GOZ keine Gebührenziffer, die das Rezementieren eines Stiftaufbaus beschreibt. Einige Kommentare empfehlen hierfür ebenfalls den Ansatz der Nr. 231, das ist jedoch wegen des eindeutigen Wortlauts des Leistungstextes umstritten. Andererseits steht fest, dass das zweizeitige Rezementieren im Vergleich zum bloßen Wiederbefestigen einer gelösten Krone einen erheblich größeren Aufwand bedingt.