05.05.2011 | Materialkosten
Ermittlung der Materialkosten
Frage: „Wie berechnet man korrekt die Materialkosten bei Privatpatienten, beispielsweise für die Abdrucknahme bei einer Präparation, Bissnahmen und die Anfertigung bzw. Materialkosten eines Inlayprovisoriums?“
Antwort: Die Abformmaterialien und die direkten Bissnahme-Materialien - beispielsweise den Quetschbiss aus Silikon - sind als Ausnahmen des § 4 Abs. 3 GOZ abrechenbar, wobei die tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt werden können. Diese ergeben sich aus dem Einkaufspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und dem Verschnitt. Die Herstellung eines Inlayprovisoriums stellt eine zahntechnische Leistung dar und ist als Auslage gemäß § 9 der GOZ als Laborleistung abrechenbar. Wird die Inlaykavität allerdings direkt beispielsweise mittels Fermit verschlossen, können diese Kosten nicht abgerechnet werden.