06.05.2008 | Materialkosten
Wurzelkanalbehandlungen: Beispiele zur Berechnung von Einmalinstrumenten
Der 27. Mai 2004 war kein guter Tag für die Zahnärzteschaft: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass es nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 GOZ nicht zulässig sei, Materialkosten auch dann in Ansatz zu bringen, wenn dies im Gebührenteil nicht ausdrücklich erlaubt ist. Nun sind vor allem Wurzelkanalinstrumente teuer, die häufig Einmal-Instrumente sind. Was also tun?
Abrechnung bei Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze
Das BGH-Urteil bedeutete allerdings nicht das Ende einer Berechnung von Materialkosten, denn noch bieten sich dem Zahnarzt hierzu verschiedene Möglichkeiten, die in „Privatliquidation aktuell“ Nr. 9/2007, S. 5 ff., bereits ausführlich erläutert wurden. So ist die gesonderte Berechnung von Materialien unter anderem möglich, wenn die Materialkosten im Verhältnis zur entsprechenden zahnärztlichen Vergütung unzumutbar hoch sind. Der BGH hat im oben genannten Urteil entschieden, dass Kosten, die im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen entstehen, dann gesondert berechnet werden können, wenn sie die Gebührensätze der GOZ „zu großen Teilen“ aufzehren würden. Dabei hat das Gericht zwar keine konkrete Grenze festgelegt, aber ausgeführt, dass jedenfalls eine Aufzehrung der Gebühren zu Anteilen von 75 Prozent und mehr durch den Einsatz einmalig verwendbarer Teile (bei Faktor 2,3 ohne Berücksichtigung der allgemeinen Praxiskosten und des üblichen Sprechstundenbedarfs) verfassungsrechtlich bedenklich ist.
Konkret war das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Zahnarzt ermöglicht werden muss, eine Einmal-Knochenfräse in Rechnung zu stellen, weil durch ihre Anschaffung ein Großteil des Honorars aufgezehrt wurde. Als Folge dieser Entscheidung können nach Auffassung vieler Zahnärztekammern Materialkosten dann in Ansatz gebracht werden, wenn durch ihre Anschaffung der Einfachsatz der entsprechenden, dem Material zuzuordnenden Leistung aufgezehrt wird.
Hierzu nachfolgend einige Beispiele im Zusammenhang mit Wurzelkanalbehandlungen. Die darin aufgeführten Preise sind beispielhaft bzw. willkürlich und dienen lediglich der Erläuterung. Für die Praxis maßgeblich sind die jeweiligen Preise im Einzelfall.
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