04.06.2009 | Materialkosten
Zählen Kosten für Einheilkappen und Verschlussschrauben zu den Laborkosten?
Frage: „Ein privater Kostenerstatter übernimmt Kosten für Implantatteile wie zum Beispiel Einheilkappen und Verschlussschrauben nur zu 80 Prozent mit der Begründung, diese zählen zu den Labormaterialien. Ist dies korrekt?“
Antwort: Nein, eine vorbehaltlose Erstattung von nur 80 Prozent der Kosten für diese Implantatteile mit der Begründung, Einheilkappen und Verschlussschrauben würden zu Labormaterialien zählen, ist nicht korrekt.
Labormaterialien sind zunächst solche Materialien, die zur Erbringung der zahntechnischen Leistung - also zur Herstellung des zahntechnischen Werkstücks - erforderlich sind. Dies trifft für die Einheilkappen und Verschlussschrauben nicht zu. Diese benötigt man nicht zu Herstellung eines zahntechnischen Werkstücks, sondern sie werden im Rahmen der Implantologie verwendet, um in der Einheilphase eine exakte Anlagerung des umliegenden Weichgewebes und eine Formung des gingivalen Trichters zu erzielen. Daher sind diese Teile gesondert abrechenbar, was sich ausdrücklich aus Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts K der GOZ ergibt. Dort heißt es: „Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate und Implantatteile sind gesondert berechnungsfähig.“ Sofern diese Materialien durch die Praxis bezogen werden, handelt es sich um Praxismaterialien, die nach Maßgabe der GOZ ausdrücklich gesondert berechnet werden dürfen.
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