01.03.2007 | Mehrkosten
Mehrkostenleistungen bei GKV-Patienten – diese Details sollten Sie wissen und beachten!
Ein GKV-Patient kann in der Zahnarztpraxis auf verschiedene Weise ganz oder teilweise zum Selbstzahler werden. Einerseits können für ihn so genannte „Mehrkosten“ anfallen, für die er einen Zuschuss von seiner gesetzlichen Krankenkasse erhält. Andererseits kann der Patient reine Privatleistungen ohne jeglichen Zuschuss in Anspruch nehmen.
Die richtige Unterscheidung zwischen Mehrkosten und reinen Privatleistungen ist besonders wichtig, da die Behandlungsfälle abrechnungstechnisch unterschiedlich zu handhaben sind. So darf nur bei „Mehrkostenleistungen“ die vergleichbar preisgünstigste Sachleistung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zu deren Lasten abgerechnet werden. Derartige Mehrkostenleistungen dürfen mit dem gesetzlich versicherten Patienten nur in drei Fällen vereinbart und in Rechnung gestellt werden: im Rahmen der Füllungstherapie, im Rahmen einer KFO-Behandlung und bei Zahnersatzleistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen.
Da es im Zusammenhang mit „Mehrkosten“ in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten oder Zweifelsfragen kommt, erläutert dieser Beitrag die wesentlichen Grundsätze und wichtigsten Details hierzu.
1. Mehrkosten im Rahmen der Füllungstherapie
Zentrale Vorschrift für Mehrkostenleistungen im Rahmen der Füllungstherapie ist § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V:
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