01.02.2000 · Fachbeitrag · Mehrkostenregelung
Wie können Sie auf die Faktorbeschränkung bei Mehrkostenberechnungen reagieren?
| Das am 1. Januar in Kraft getretene GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 beschränkt für Mehrkostenberechnungen bei gesetzlich Krankenversicherten den GOZ-Faktor auf den 2,3fachen Satz. Ausnahme hierzu: Bei Mehrkosten für lichthärtende Composit-Füllungen in Schicht- und Ätztechnik im Seitenzahnbereich ist höchstens der 3,5fache GOZ-Gebührensatz berechnungsfähig (vergleiche § 87 a SGB V). |
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