01.07.2001 · Fachbeitrag · Musterschreiben an private Kostenerstatter, Teil 18
Behauptung, die GOZ-Nrn. 801 ff. könnten nur im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 800 berechnet werden
| Eine Streitfrage, bei der es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Zahnärzten und privaten Kostenerstattern kommt, ist die Berechnung der GOZ-Nrn. 801 bis 810 ohne vorausgehenden Ansatz der Nr. 800. Von Privatversicherungen und Beihilfestellen wird argumentiert, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen könnten ohne einen detaillierten Funktionsstatus nicht lege artis erbracht werden. Zwar findet sich nirgends in der GOZ eine Bestimmung, die diese Auffassung unterstützt, dennoch wird sie in dieser Form immer wieder hartnäckig vertreten. Daher möchten wir Ihnen bzw. Ihrem Patienten nachfolgend ein - gegebenenfalls individuell abzuwandelndes - Musterschreiben mit Argumenten an die Hand geben, die geeignet sind, bei den privaten Kostenerstattern möglicherweise ein Umdenken herbeizuführen. |
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