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  • 01.09.2001 · Fachbeitrag · Musterschreiben an private Kostenerstatter, Teil 20

    Behauptung, GOZ-Nr. 619 sei nur im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen berechenbar

    | Mit der Nr. 619 enthält die GOZ eine Position für die Berechnung eines „beratenden und belehrenden Gesprächs mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen“. Diese Gebührenziffer ist unter anderem ideal dafür geeignet, ausführliche Pflegeanweisungen im Zusammenhang mit der Eingliederung von herausnehmbarem Zahnersatz oder ein Beratungsgespräch bei der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen in Rechnung zu stellen, da es in derlei Unterweisungen eben entscheidend darauf ankommt, den Patienten zur Beseitigung schädlicher Gewohnheiten anzuhalten. |