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  • 01.04.2002 · Fachbeitrag · Musterschreiben an private Kostenerstatter, Teil 27

    Antwort auf die Behauptung, GOZ-Nr. 005 sei für ein Gegenkiefermodell nicht berechenbar

    | Der Leistungstext der GOZ-Nr. 005 lautet: „Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell, auch Teilabformung, einschließlich Auswertung zur Diagnose und Planung.“ Vom Verordnungsgeber der GOZ war diese Gebührenziffer möglicherweise allein für die Abrechnung der Abformung für ein Planungsmodell vorgesehen, mittlerweile hat es sich jedoch - aus guten Gründen - eingebürgert, sie auch für einen Gegenkieferabdruck im Rahmen einer prothetischen Behandlung zu berechnen. Dies wird aber von einigen privaten Krankenversicherungen immer wieder mit dem Hinweis bestritten, ein Arbeitsmodell sei kein Planungsmodell und somit könne die Nr. 005 als vorbereitende Maßnahme für die Gewinnung eines derartigen Modells nicht berechnet werden. |