01.11.2002 · Fachbeitrag · Musterschreiben an private Kostenerstatter, Teil 33
Antwort auf die Behauptung, GOZ-Nr. 236 sei im Zusammenhang mit GOZ-Nr. 241 nicht berechenbar
| Immer wieder erreichen uns Zuschriften von Lesern, die mit dem folgenden Schreiben einer privaten Krankenversicherung konfrontiert werden: Es wird behauptet, die GOZ-Nrn. 236 und 241 seien für ein und denselben Zahn nicht nebeneinander berechnungsfähig. Zur Begründung führen die Kostenerstatter regelmäßig an, die Exstirpation der Pulpa sei ein integraler Bestandteil der Wurzelkanalaufbereitung und damit laut § 4 Abs. 2 GOZ nicht berechenbar. In diesem Paragraphen sei schließlich eindeutig bestimmt, dass der Zahnarzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis sei, keine Gebühr berechnen dürfe, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechne. |
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