01.12.2000 · Fachbeitrag · Musterschreiben, Teil 12
Antwort auf Behauptung, GOZ-Nr. 009 sei für denselben Zahn in einer Sitzung nicht mehrmals berechnungsfähig
| Obwohl in allen Kommentaren zur GOZ die Auffassung vertreten wird, GOZ-Nr. 009 (Infiltrationsanästhesie) könne je Applikation - das heißt je Einstich einmal - berechnet werden, verweigern private Krankenversicherungen nicht selten die Übernahme von Kosten für eine Mehrfachinjektion an ein und demselben Zahn. Zur Begründung wird einerseits auf § 1 Abs. 2 GOZ verwiesen, wonach der Zahnarzt nur zahnmedizinisch notwendige Maßnahmen in Rechnung stellen darf, und andererseits auf § 4 Abs. 2 GOZ, wonach keine Leistung berechnet werden darf, die Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung ist. Um Ihnen im Fall von Meinungsverschiedenheiten behilflich zu sein, möchten wir Ihnen bzw. Ihrem Patienten ein - gegebenenfalls individuell abzuwandelndes - Musterschreiben an die Hand geben, mit dem dieser Kostenübernahmeverweigerung mit einiger Aussicht auf Erfolg begegnet werden kann. |
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