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  • 01.11.2000 · Fachbeitrag · Musterschreiben, Teil 12

    Behauptung der PKV, GOZ-Nr. 008 sei im Zusammenhang mit GOZ-Nrn. 009 und 010 nicht berechnungsfähig

    | Obwohl sämtliche relevanten GOZ-Kommentare ausdrücklich darauf verweisen, dass es im Bereich der Privatabrechnung möglich ist, eine Oberflächenanästhesie zur Betäubung des Einstichschmerzes vor einer nachfolgenden Infiltrations- oder Leitungsanästhesie zu berechnen, behaupten private Krankenversicherungen nicht selten das Gegenteil und lehnen es ab, das für die GOZ-Nr. 008 berechnete Honorar zu erstatten. Hierbei berufen sie sich in der Regel auf § 4 Abs. 2 GOZ, dessen zweiter Satz wie folgt lautet: |