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  • 01.08.2007 | Nachbehandlung

    Kontrolle nach chirurgischem Eingriff

    Frage: „Bisher haben wir die Kontrolle nach chirurgischen Eingriffen in der Privatabrechnung genau wie im Bema einmal je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet abgerechnet. Unser Abrechnungsprogramm schlägt mir die GOZ-Position allerdings einmal je Zahn zur Abrechnung vor. Ist dies korrekt?“  

     

    Antwort: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die alleinige Kontrolle nach chirurgischen Eingriffen beim Kassenpatienten nicht mit der Bema-Nr. 38 (N) – „Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung, je Sitzung“ – berechnet werden kann. Abrechnungsvoraussetzung für diese Ziffer ist eine tatsächliche Nachbehandlung. Zu dieser Behandlung gehören zum Beispiel Spülungen, Aufbringen von Lösungen, Neuanfertigen von Tamponaden, Drainagestreifen oder -laschen sowie das Entfernen von Nähten.  

     

    In der Privatabrechnung kann allerdings für reine Wundkontrollen die GOZ-Nr. 329 (Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung) abgerechnet werden. Diese fällt dann einmal je Operationsgebiet an. Somit kann der Vorschlag Ihres Programms „je Zahn“ nicht generell als korrekt angesehen werden. Wenn sich zum Beispiel ein zusammenhängendes Operationsgebiet über mehrere Zähne bezieht, kann die Leistung nicht einmal je Zahn berechnet werden.