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  • 01.05.2007 | Par-Behandlung

    Zahnfleischverband nach GOÄ-Nr. 204 abrechenbar?

    Frage: „Im Anschluss an eine Par-Behandlung wurde ein Zahnfleischverband angelegt. Lässt sich dieser als Kompressionsverband nach der GOÄ-Nr. 204 abrechnen?“  

     

    Antwort: Die Frage läuft auf die Beurteilung hinaus, ob ein Zahnfleischverband eine Maßnahme im Rahmen der primären Wundversorgung darstellt oder darüber hinausgeht.  

     

    Nach Maßgabe einiger GOZ-Kommentare gehören zur primären Wundversorgung lediglich Nähte, so dass ein zusätzlicher Verband allenfalls als sekundäre Wundversorgung den Ansatz der Nr. Ä 204 rechtfertigt. In diesem Zusammenhang ist interessant, dass im Entwurf einer Honorarordnung für Zahnärzte (HOZ) der Bundeszahnärztekammer ein Parodontalverband als zusätzlich abrechenbare Leistung aufgenommen wurde (Nr. 641 „Anlegen oder Erneuerung eines Parodontalverbands“). Demnach scheint die Leistung also auch nach Meinung der BZÄK über eine normale Wundversorgung hinauszugehen und als selbstständige Leistung zusätzlich berechenbar zu sein. Ob dies allerdings tatsächlich im Zusammenhang mit der Par-Behandlung abrechenbar ist, geht daraus nicht eindeutig hervor.