05.05.2009 | Parodontaltherapie
Die verschiedenen Abrechnungsmöglichkeiten der geschlossenen PAR-Behandlung
Die Möglichkeiten der Parodontaltherapie haben sich in der Vergangenheit so enorm entwickelt wie in kaum einem anderen Bereich der Zahnmedizin. Die Abrechnungsrichtlinien und Gebühren der vertragszahnärztlichen Leistungen wurden jedoch diesem Stand keineswegs angepasst.
Voraussetzungen für die Abrechnung als Vertragsleistung
So passieren immer wieder Fehler in der Abrechnung, weil es im Bereich der Parodontaltherapie nicht möglich ist, Mehrkosten nach dem Prinzip „GOZ abzüglich Bema-Leistung“ zu berechnen. Grund: Mehrkosten sind bei der Parodontaltherapie im Zusammenhang mit der Parodontitisbehandlung ausgeschlossen. Das bedeutet, dass eine PAR-Behandlung nur dann als Vertragsleistung abgerechnet werden darf, wenn sie exakt so erbracht wird, wie es in den dafür vorgesehenen Gebührenziffern beschrieben ist. Dies gilt für den Umfang der Leistung, aber auch für die Methode der Durchführung.
Wird die PAR-Behandlung hingegen mit anderen als den in den Bema-Nummern beschriebenen Verfahren oder Instrumenten erbracht, ist dies keine vertragszahnärztliche Leistung mehr, sondern eine Privatleistung, die Kassenpatienten komplett auf Grundlage der GOZ berechnet wird. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die Abrechnungsmöglichkeiten vor.
1. Vertragszahnärztliche Behandlung
Für die vertragszahnärztliche PAR-Behandlung stehen folgende Kern-Abrechnungspositionen zur Verfügung:
Bema-Nr. P 200 | Systematische Behandlung von Parodontopathien |
Bema-Nr. P 201 | Systematische Behandlung von Parodontopathien |
Maßnahmen und Leistungsinhalt des geschlossenen Vorgehens
Die Bema-Nrn. P 200 und P 201 beinhalten neben der Kürettage als chirurgische Maßnahme die Wurzelglättung als „mechanische“ Maßnahme. Die Entfernung des Debridements erfolgt mittels Handküretten und Scaler sowie Schall- und Ultraschallinstrumenten. Eine PAR-Behandlung, bei der in der gleichen Sitzung ergänzende Maßnahmen wie zum Beispiel die Sulkus-Desinfektion mittels Laser erbracht werden, ist keine vertragszahnärztliche Leistung mehr, weil die Methode nicht im Bema beschrieben ist. Die gesamte Behandlung ist auch hier rein privat zu liquidieren.
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