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  • 04.08.2008 | Praxisfall

    Praxisfall Liquidation: Kein Mehrkostenhonorar trotz Vereinbarung mit dem Kassenpatienten?

    Unser praktischer Fall zur Rechnungstellung befasst sich diesmal mit der Liquidation von Mehrkosten bei einem Kassenpatienten. Dabei wurde die vollständige Bezahlung der Rechnung berechtigterweise verweigert, obwohl eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet worden war. Wir zeigen auf, was bei der Liquidation „schief gegangen“ ist – und in der zahnärztlichen Abrechnungspraxis allgemein immer wieder übersehen wird.  

    Der Fall

    Eine Patientin ist gesetzlich krankenversichert. Die insuffiziente Füllung an Zahn 36 wurde durch eine vollkeramische Einlagefüllung ersetzt. Vor Beginn der Behandlung wurde eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z und § 7 Abs. 7 VADAK/AEV-Vertrag (Vereinbarung von Privatleistungen bei gesetzlich Krankenversicherten) mit der Patientin getroffen. Diese Vereinbarung hat im Original folgenden Inhalt:  

     

    Zahn  

    GOZ-Nr.  

    Leistungsbeschreibung  

    Anzahl  

    Betrag  

    36  

    217  

    Einlagefüllung mehr als zweiflächig  

    1  

     

    OK UK  

    517  

    Abformung mit individuellem Löffel  

    2  

     

     

    800  

    Befunderhebung des stomatognathen Systems  

    1  

     

     

    801  

    Registrieren der Zentrallage des Unterkiefers  

    1  

     

     

    802  

    Modellmontage, arbiträre Scharnierachsenbestimmung  

    1  

     

     

    804  

    Montage Gegenkiefermodell  

    1  

     

     

    805  

    Registrieren, halbindividueller Artikulator  

    1  

     

    Voraussichtliche Summe der GOZ-Leistungen  

    597,18 Euro  

    Material- und Laborkosten geschätzt  

    530,00 Euro  

    Nach der Präparation und Eingliederung erhielt die Patientin die Rechnung, die wir für den relevanten Bereich ebenfalls im Originaltext abbilden:  

     

    Datum  

    Zahn  

    Nr.  

    Leistungsbeschreibung  

    Anzahl  

    Faktor  

    Betrag  

    21.01.08  

    OK UK  

    517  

    Abformung mit individuellem Löffel  

    2  

    2,3  

    64,66  

     

     

    800  

    Befunderhebung des stomatognathen Systems  

    1  

    2,3  

    64,67  

     

     

    801  

    Registrieren der Zentrallage des Unterkiefers  

    1  

    2,3  

    23,27  

     

     

    802  

    Modellmontage, arbiträre Scharnierachsenbestimmung  

    1  

    2,3  

    51,75  

     

     

    804  

    Montage Gegenkiefermodell  

    1  

    2,3  

    25,87  

     

     

    805  

    Registrieren, halbindividueller Artikulator  

    1  

    2,3  

    45,26  

    01.02.08  

    36  

    217  

    Einlagefüllung, mehr als zweiflächig  

    1  

    4,5  

    303,70  

     

     

     

    Begründung: Erschwerte Gewinnung von Friktion und Retention bei der Inlaypräparation; Dentinadhäsive Klebetechnik, Mikroskopbehandlung  

     

     

     

     

    36  

    203  

    Besondere Maßnahmen beim Präparieren  

    1  

    2,3  

    8,41  

     

    36  

    204  

    Anlegen von Spanngummi  

    1  

    2,3  

    8,41  

    1. Falsche Vereinbarung

    Im vorliegenden Fall wurde eine Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z und § 7 Abs. 7 VADAK/AEV-Vertrag geschlossen. Diese Vereinbarung war jedoch nicht einschlägig, vielmehr hätte hier vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 SGB V für eine Mehrleistung bei Füllungstherapie getroffen werden müssen. Diese Vorschrift lautet: