04.08.2008 | Praxisfall
Praxisfall Liquidation: Kein Mehrkostenhonorar trotz Vereinbarung mit dem Kassenpatienten?
Unser praktischer Fall zur Rechnungstellung befasst sich diesmal mit der Liquidation von Mehrkosten bei einem Kassenpatienten. Dabei wurde die vollständige Bezahlung der Rechnung berechtigterweise verweigert, obwohl eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet worden war. Wir zeigen auf, was bei der Liquidation „schief gegangen“ ist – und in der zahnärztlichen Abrechnungspraxis allgemein immer wieder übersehen wird.
Der Fall
Eine Patientin ist gesetzlich krankenversichert. Die insuffiziente Füllung an Zahn 36 wurde durch eine vollkeramische Einlagefüllung ersetzt. Vor Beginn der Behandlung wurde eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z und § 7 Abs. 7 VADAK/AEV-Vertrag (Vereinbarung von Privatleistungen bei gesetzlich Krankenversicherten) mit der Patientin getroffen. Diese Vereinbarung hat im Original folgenden Inhalt:
Zahn | GOZ-Nr. | Leistungsbeschreibung | Anzahl | Betrag |
36 | 217 | Einlagefüllung mehr als zweiflächig | 1 |
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OK UK | 517 | Abformung mit individuellem Löffel | 2 |
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| 800 | Befunderhebung des stomatognathen Systems | 1 |
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| 801 | Registrieren der Zentrallage des Unterkiefers | 1 |
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| 802 | Modellmontage, arbiträre Scharnierachsenbestimmung | 1 |
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| 804 | Montage Gegenkiefermodell | 1 |
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| 805 | Registrieren, halbindividueller Artikulator | 1 |
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Voraussichtliche Summe der GOZ-Leistungen | 597,18 Euro | |||
Material- und Laborkosten geschätzt | 530,00 Euro |
Nach der Präparation und Eingliederung erhielt die Patientin die Rechnung, die wir für den relevanten Bereich ebenfalls im Originaltext abbilden:
Datum | Zahn | Nr. | Leistungsbeschreibung | Anzahl | Faktor | Betrag |
21.01.08 | OK UK | 517 | Abformung mit individuellem Löffel | 2 | 2,3 | 64,66 |
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| 800 | Befunderhebung des stomatognathen Systems | 1 | 2,3 | 64,67 |
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| 801 | Registrieren der Zentrallage des Unterkiefers | 1 | 2,3 | 23,27 |
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| 802 | Modellmontage, arbiträre Scharnierachsenbestimmung | 1 | 2,3 | 51,75 |
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| 804 | Montage Gegenkiefermodell | 1 | 2,3 | 25,87 |
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| 805 | Registrieren, halbindividueller Artikulator | 1 | 2,3 | 45,26 |
01.02.08 | 36 | 217 | Einlagefüllung, mehr als zweiflächig | 1 | 4,5 | 303,70 |
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| Begründung: Erschwerte Gewinnung von Friktion und Retention bei der Inlaypräparation; Dentinadhäsive Klebetechnik, Mikroskopbehandlung |
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| 36 | 203 | Besondere Maßnahmen beim Präparieren | 1 | 2,3 | 8,41 |
| 36 | 204 | Anlegen von Spanngummi | 1 | 2,3 | 8,41 |
1. Falsche Vereinbarung
Im vorliegenden Fall wurde eine Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z und § 7 Abs. 7 VADAK/AEV-Vertrag geschlossen. Diese Vereinbarung war jedoch nicht einschlägig, vielmehr hätte hier vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 SGB V für eine Mehrleistung bei Füllungstherapie getroffen werden müssen. Diese Vorschrift lautet:
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