01.09.2005 | Privatabrechnung
Abrechnung der GOZ-Nr. 203 auch bei Zementierung einer Krone bzw. eines Inlays?
Frage: „Es stellt sich für uns die Frage, ob die GOZ-Nr. 203 (bMF) auch bei der Zementierung eines Inlays oder einer Krone berechnungsfähig ist. Wir meinen ja, zum Beispiel zur Blutstillung etc.”
Antwort: Sie vertreten unserer Meinung nach die richtige Auffassung. Die Leistung bMF beschreibt „Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (zum Beispiel Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“.
Mit Einlagefüllungen werden Kavitäten gefüllt; bei der Versorgung mit Kronen oder auch mit Einlagefüllungen muss präpariert werden. Insofern trifft die einschränkende Bemerkung in der Leistungsbeschreibung besonders auf die von Ihnen beschriebenen Versorgungsformen zu. Das Einzementieren eines Inlays ist der abschließende Vorgang, mit dem das Füllen der Kavität vollbracht wird. Sinngemäß ist das auch beim Einzementieren einer Krone so.
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