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  • 01.06.2005 | Privatabrechnung nach GOZ und GOÄ

    Richtig oder falsch: Auflösungen

    1.  

    richtig!  

     

    Laut Leistungstext kann die Nr. 005 immer dann für eine Abformung berechnet werden, wenn das Modell zur Diagnose und Planung ausgewertet wird. Das ist bei einem Gegenkiefermodell im Zuge einer prothetischen Versorgung in den meisten Fällen notwendig.  

    2.  

    falsch!  

     

    Zwei Beratungen oder zwei Untersuchungen können niemals in einer Sitzung nebeneinander abgerechnet werden. Dies gilt selbstverständlich auch für die Nrn. Ä 5 (Symptombezogene Untersuchung) und 001 (Eingehende Untersuchung). Dagegen ist es ohne weiteres möglich, eine Untersuchung neben einer Beratung (Nrn. Ä 1 oder Ä 3) anzusetzen.  

    3.  

    falsch!  

     

    Laut Beschluss der Bundeszahnärztekammer ist die Politur einer Füllung unabhängig vom Füllungsmaterial berechenbar. Voraussetzung ist, dass die Politur in einer gesonderten Sitzung durchgeführt wird. Eine aufwändige Politur im unmittelbaren Anschluss an die Füllung – etwa bei lichthärtendem Komposit – berechtigt dagegen zur Erhöhung des Multiplikationsfaktors.  

    4.  

    falsch!  

     

    In der Leistungslegende der Nr. 218 ist ausdrücklich von der „Vorbereitung eines zerstörten Zahnes … zur Aufnahme einer Krone“ die Rede. Deshalb kann eine Aufbaufüllung unter einem Inlay nicht nach dieser Gebührennummer, sondern allenfalls über die Steigerung des Faktors in Rechnung gestellt werden.  

    5.  

    falsch!  

     

    Im Gegensatz zum Bema, wo die Position für die Zahnentfernung dem jeweiligen Zahn zwingend zugeordnet ist, zählt bei der Privat-abrechnung der Leistungstext. Deshalb fällt die Extraktion eines zweiwurzeligen oberen oder unteren Prämolaren unter die Nr. 301. Diese Regelung gilt aber auch umgekehrt: Die Entfernung eines einwurzeligen oberen ersten Prämolaren muss korrekterweise unter der Nr. 300 abgerechnet werden.  

    6.  

    falsch!  

     

    Die Nr. 322 ist die analoge GOZ-Nummer zur Bema-Position „Alv“. Während diese berechnungsfähig ist, sofern der Alveolarfortsatz nach der Extraktion von mindestens vier Zähnen pro Kiefer reseziert wird, verlangt die GOZ die Entfernung von mehr als vier – also mindestens fünf – Zähnen, die zudem noch nebeneinander stehen müssen.  

    7.  

    richtig!  

     

    Die GOZ-Bestimmung „Neben den Leistungen nach den Nummern 220 bis 222 sind Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 nicht berechnungsfähig” bezieht sich nur auf Einzelkronen, nicht jedoch auf Kronen im Zusammenhang mit Brücken oder Prothesen, die unter den Ziffern 500 bis 504 abgerechnet werden. Bei der Versorgung mit derartigen Kronen können Aufbaufüllungen unter den „normalen”, höher bewerteten Füllungspositionen abgerechnet werden.  

    8.  

    richtig!  

     

    Wie im Bema kann das Entfernen einer für längere Zeit mit Zement befestigten provisorischen Krone so abgerechnet werden, als würde es sich um eine definitive Krone handeln.  

    9.  

    falsch!  

     

    Die Herstellung eines Kunststoffprovisoriums stellt auch eine zahntechnische Leistung dar, die je provisorische Krone und Brückenglied – zusätzlich zum zahnärztlichen Honorar – unter BEB-Nr. 1401 in Rechnung gestellt werden kann. Da BEB-Nummern grundsätzlich keine Gebühr zugeordnet ist, muss der Betrag unter betriebswirtschaftlichen Aspekten kalkuliert werden.  

    10.  

    falsch!  

     

    Zwar ist die Ziffer 329 für die Kontrolle nach einem chirurgischen Eingriff vorgesehen, dennoch ist es günstiger, auf sie zu verzichten und an ihrer Stelle die üblicherweise durchgeführte Beratung nach der – wesentlich höher bewerteten – Ä 1 zu berechnen. Diese ist innerhalb eines Behandlungsfalles – laut GOÄ dem Zeitraum eines Monats – nur einmal neben einer anderen Leistung ansatzfähig, so dass die Kombination Ä 1 + 329 in der Regel nicht möglich ist.  

    11.  

    falsch!  

     

    Die GOZ-Nrn. 522 und 523 für OK-, UK-Totalprothesen beinhalten bereits die eventuelle Verwendung einer Metallbasis; und es ist grundsätzlich nicht möglich, Leistungsbestandteile zum Gegenstand einer Faktorerhöhung zu machen.  

    12.  

    falsch!  

     

    Die GOZ-Nr. 509 sollte nur für das Aktivieren eines Geschiebes oder für das Austauschen eines Konfektionsteils abgerechnet werden. Dagegen berechtigt die komplette Erneuerung einer defekten Matrize oder Patrize zum Ansatz der Nr. 508.  

    13.  

    richtig!  

     

    Die GOZ-Nr. 512 setzt man nur für provisorische Kronen an, die unmittelbar an ein Brückenglied grenzen. Zusätzliche provisorische Kronen berechnet man auch dann unter der Nr. 227 (Einzelzahnprovisorium), wenn sie mit der provisorischen Brücke verblockt sind.  

    14.  

    falsch!  

     

    Zwar enthält nur die GOZ-Nr. 220 in ihrem Leistungstext neben der Formulierung „Versorgung eines Zahnes mit einer Krone“ den Zusatz „oder Implantats“, dennoch ist es laut Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer erlaubt, im Fall des Beschleifens des Implantatkopfes im Sinne einer Hohlkehle oder Stufe für die Krone die Nr. 221 zu berechnen.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 17 | ID 110140