01.01.2005 | Privatabrechnung nach GOZ und GOÄ
Richtig oder falsch: Auflösungen
1. | falsch! |
| Bei der Berechnung einer Verlangensleistung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ bedarf es keiner Gebührennummern. Vielmehr ist vor der Behandlung ein Heil- und Kostenplan zu erstellen, in dem die geplanten Maßnahmen im Klartext sowie die jeweiligen Vergütungen aufgelistet werden. Daneben ist erstens anzumerken, dass es sich um Leistungen auf Verlangen des Patienten handelt, und zweitens, dass eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. |
2. | richtig! |
| Der Leistungstext der GOZ-Nr. 001 lautet: „Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes“. Daraus geht hervor, dass die Leistung erst dann vollständig erbracht ist, wenn die Befundaufzeichnung auch eine kurze Feststellung zur parodontalen Situation des Patienten enthält, wobei keinesfalls die Messung sämtlicher Zahnfleischtaschen oder Lockerungsgrade verlangt wird. |
3. | falsch! |
| Die Gebühren-Nr. 003 wird laut Leistungstext für die „Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplanes zur prothetischen Versorgung …“ berechnet. Dabei ist der Begriff „Prothetik“ in seiner tatsächlichen Bedeutung – nämlich als „Zahnersatz“ – zu verstehen, das heißt, die Nr. 003 wird korrekterweise nur für die Erstellung eines Heil- und Kostenplanes im Zusammenhang mit der Brücken- oder Prothesenversorgung angesetzt.
Da Einzelkronen keinen Zahnersatz darstellen, muss der hierfür aufgestellte Heil- und Kostenplan genau genommen unter der Nr. 002 (Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans auf Anforderung) berechnet werden, wobei dies jedoch im Allgemeinen von Beihilfestellen nicht bezuschusst wird. |
4. | falsch! |
| Die Anfertigung von Röntgenaufnahmen gehört zu denjenigen Leistungen der GOÄ, die dem so genannten „kleinen Gebührenrahmen“ unterliegen. Dieser reicht vom 1- bis zum 2,5fachen Satz; eine Begründung ist bereits bei Überschreiten des 1,8fachen Multiplikators erforderlich. |
5. | richtig! |
| Als alleinige Leistung ergibt die symptombezogene Untersuchung keinen Sinn. Insofern unterscheidet sich die zugehörige Abrechnungsbestimmung von derjenigen der Nr. Ä 1. Beide können jedoch in einem Behandlungsfall nur ein einziges Mal neben einer anderen Gebührennummer angesetzt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die GOÄ den Behandlungsfall bei der Therapie einer Krankheit als Zeitraum eines Monats definiert. |
6. | falsch! |
| Im Gegensatz zum Bema, wo die Nr. 90 neben der eigentlichen Wurzelstiftkappe auch einen darauf befestigten Kugelknopfanker einschließt, ist ein solches Befestigungselement bei der Abrechnung nach GOZ unter der Nr. 508 separat berechenbar. |
7. | richtig! |
| Die Zuschläge für die Behandlung außerhalb der Sprechstunde – sie sind nur im Zusammenhang mit einer Untersuchung und Beratung berechenbar – können gegebenenfalls miteinander kombiniert werden. Das ist möglich, wenn die zahnärztliche Inanspruchnahme an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag in der Zeit zwischen 20 und 8 Uhr erfolgt. Für die Zeiträume 20 bis 22 und 6 bis 8 Uhr sind dann die beiden Zuschläge D und B und für die Nacht zwischen 22 und 6 Uhr die Zuschläge D und C ansatzfähig. |
8. | richtig! |
| Eine zur provisorischen Versorgung eines Zahnes verwendete Hülse kann gesondert in Rechnung gestellt werden, da dies im Text der GOZ-Nr. 226 ausdrücklich erlaubt ist. |
9. | richtig! |
| Während es bei der Abrechnung nach Bema ausdrücklich untersagt ist, die neben einer Unterkiefer-Leitungsanästhesie gesetzte Infil-trationsanästhesie zur Ausschaltung des Nervus buccalis abzurechnen, existiert ein derartiger Ausschluss in der Privatabrechnung nicht. Dazu besteht noch die Möglichkeit des Ansatzes der Nr. 008 für eine Oberflächenanästhesie, für die es im Bema seit Anfang 2004 keine Gebührennummer mehr gibt. |
10. | falsch! |
| Zwar trifft es zu, dass die Bewertung der Nrn. 102 (Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz) und 201 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen) identisch ist, dennoch ist der Ansatz der Nr. 201 vorzuziehen, da sie nicht nur einmal je Sitzung, sondern einmal je Kiefer – in einer Sitzung also zweimal – berechnungsfähig ist, was ein im Vergleich zur Nr. 102 doppelt so hohes Honorar erbringt. |
11. | falsch! |
| Die Bestimmung „... je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ ist für jede einzelne „besondere Maßnahme“ separat anzuwenden. Wird beispielsweise im Rahmen der Füllungstherapie an drei Zähnen im rechten Oberkiefer eine Papillenblutung gestillt, so wird die GOZ-Nr. 203 dafür nur einmal angesetzt. Muss jedoch am Zahn 13 eine Papillenblutung gestillt, am Zahn 12 störendes Zahnfleisch entfernt und am Zahn 11 eine Separation vorgenommen werden, so fällt die Nr. 203 dreimal (!) an. |