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  • 01.07.2005 | Privatabrechnung nach GOZ und GOÄ

    Richtig oder falsch? Testen Sie Ihr Wissen in der Privatabrechnung!

    Nachfolgend stellen wir zur Abrechnung nach GOZ/GOÄ wieder eine Reihe von Behauptungen auf, deren Wahrheitsgehalt Sie überprüfen sollen.  

     

    Die Auflösung mit zugehörigen Erläuterungen finden Sie auf den Seiten 17 und 18 in diesem Heft.  

     

     

    Aussage  

    Richtig  

    Falsch  

    1.  

    Für das Beseitigen scharfer Zahnkanten an den Zähnen 27 und 37 berechnet man einmal die GOZ-Nr. 403.  

     

     

    2.  

    Die Eröffnung eines perimandibulären Abszesses berechnet man unter der Nr. Ä 2430.  

     

     

    3.  

    Wird an allen vier Eckzähnen eine Infiltrationsanästhesie gespritzt und werden die Einstichstellen vorher mit einem Oberflächen- anästhetikum betäubt, so rechnet man hierfür viermal die Nr. 008 und viermal die Nr. 009 ab.  

     

     

    4.  

    In der GOZ gibt es für endodontische Leistungen drei Gebührennummern, die pro Wurzelkanal berechnet werden.  

     

     

    5.  

    Wird nach einer Zahnentfernung durch Osteotomie vor dem Vernähen überschüssiges Zahnfleisch exzidiert, um die Wundränder optimal adaptieren zu können, so berechnet man dafür die GOZ-Nr. 307.  

     

     

    6.  

    Die elektrometrische Kanallängenbestimmung kann bei ein und demselben Wurzelkanal auch neben der Nr. Ä 5000 für eine Röntgen-Messaufnahme angesetzt werden.  

     

     

    7.  

    Für die Beseitigung eines Schlotterkamms berechnet man die GOZ-Nr. 321 (je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich).  

     

     

    8.  

    Die Abrechnung der GOZ-Nr. 400 ist nur im Zusammenhang mit einer systematischen Par-Behandlung möglich.  

     

     

    9.  

    Die GOZ-Nr. 802 ist nur in Kombination mit der GOZ-Nr. 800 ansatzfähig.  

     

     

    10.  

    Wird einige Tage nach einer Implantation die Schraube auf dem Implantatkörper ausgewechselt, so berechtigt dies zur Berechnung der GOZ-Nr. 905.  

     

     

    11.  

    Die Nr. Ä 2 für das Ausstellen eines Wiederholungsrezeptes durch die Helferin ist nur als alleinige Leistung berechenbar.  

     

     

    12.  

    Die Nr. 213 ist je Kavität höchstens dreimal ansatzfähig.  

     

     

    13.  

    Wird eine Prothese auf einem Steg mit Hilfe eines darauf einrastenden Stegreiters befestigt, so ist neben der Nr. 507 für den Steg auch noch die Nr. 508 für den Stegreiter berechenbar.  

     

     

    14.  

    Unter der GOZ-Nr. 310 rechnet man die Schröder´sche Lüftung ab.