Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.12.2005 | Privatabrechnung nach GOZ/GOÄ

    Wichtige Gebührennummern aus der GOÄ für den Zahnarzt, Teil 4: Nrn. 252, 253, 269, 297, 298

    Unsere Beitragsserie zu den wichtigen Leistungsziffern der Gebührenordnung für Ärzte aus Sicht des Zahnarztes setzen wir mit der Besprechung einiger GOÄ-Nummern im Bereich der „200er“ Ziffern fort.  

    GOÄ-Nr. 252 (Nicht der Anästhesie dienende Injektion)

    Ä 252  

    Injektion subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär  

    Die GOÄ-Nr. 252 kann immer dann abgerechnet werden, wenn der Zahnarzt ein Medikament, das nicht der Anästhesie dient (beispielsweise ein Hämostyptikum, Sedativum oder Antibiotikum) unter die Haut oder Schleimhaut bzw. in einen Muskel injiziert. Sie ist je separate Injektion ansatzfähig, jedoch nur einmal, wenn durch eine liegende Kanüle nacheinander mehrere Medikamente verabreicht werden (was in der Zahnarztpraxis nur sehr selten der Fall sein dürfte). Werden dem Patienten in einer Sitzung mehrere separate Injektionen (orts- oder zeitgetrennt bzw. mit unterschiedlichen Medikamenten) verabreicht, so berechtigt jede einzelne zum Ansatz der GOÄ-Nr. 252.  

     

    Die GOÄ-Nr. 252 kann jedoch nicht für eine Anästhesie abgerechnet werden, da hierfür die GOZ-Nrn. 009 und 010 sowie – für ausgedehntere Infiltrationen – die GOÄ-Nrn. 490 und 491 zur Verfügung stehen. Auch die so genannte „Heilanästhesie“ fällt nicht unter die Nr. Ä 252. Die Heilanästhesie ist vielmehr entweder ebenfalls unter der GOZ-Nr. 009 oder – wenn das Anästhetikum als Medikament mit gezielter, nicht der Betäubung dienender Wirkung direkt am Ort der Applikation eingesetzt werden soll – unter der GOÄ-Nr. 267 („Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion …“) abzurechnen.  

     

    Die verwendeten Medikamente werden üblicherweise auf den Namen des Patienten zu Händen des Arztes („ad. man. med.“) verordnet. In dringenden Fällen ist es jedoch auch möglich, ein in der Praxis vorrätiges Medikament zu verwenden und gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GOÄ auf der Liquidation in Rechnung zu stellen. Dabei ist gegebenenfalls auch noch § 12 Abs. 2 Satz 5 GOÄ zu berücksichtigen, demzufolge der Liquidation bei einzelnen Auslagen, die einen Betrag von 25,56 Euro übersteigen, ein Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen ist.