01.06.2007 | Privatliquidation
Abrechnung besonderer Maßnahmen bei der Fissurenversiegelung
Frage: „Bei jugendlichen Privatpatienten rechnen wir für die Versiegelung die GOZ-Nr. 200 ab. Die Nr. 203 berechnen wir zusätzlich für die Trockenlegung der Zähne. Eine private Versicherung hat die Nr. 203 nicht bezuschusst, weil diese angeblich nur für besondere Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Präparation oder einer Füllung in Ansatz gebracht werden darf. Den Faktor für die Nr. 200 haben wir schon gesteigert und die Nr. 405 auch berechnet. Wie können wir der Versicherung gegenüber argumentieren oder was können wir ansonsten noch in Ansatz bringen?“
Antwort: In der Tat ist im Leistungstext der GOZ-Nr. 203 ausdrücklich von „besonderen Maßnahmen beim Füllen oder Präparieren von Kavitäten“ die Rede. Somit ist die Abrechnung im Zusammenhang mit einer Fissurenversiegelung problematisch. Das gilt auch in Bezug auf die vor der Versiegelung erforderliche Anwendung der Säure-Ätz-Technik. Hierzu existiert sogar eine spezielle Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer: „Die Schmelzätzung im Rahmen der Fissurenversiegelung ist Bestandteil der GOZ-Nr 200 (§ 4 Abs. 2 GOZ) und nicht gesondert berechnungsfähig.“
Allenfalls, wenn bei einer Versiegelung eine der im Text der Nr. 203 explizit aufgeführten Maßnahmen wie das Stillen einer Papillenblutung oder das Separieren von Zähnen vorgenommen wird, ist ihr Ansatz denkbar. Außerdem kann die Gebührenziffer natürlich auch neben einer „erweiterten Fissurenversiegelung“ berechnet werden, die ja den Ansatz der GOZ-Nr. 205 auslöst.
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