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  • 01.01.2008 | Privatliquidation

    Beispiele zur Vermeidung von Honorarverlust bei gleich- und andersartigen Leistungen

    Bei der Erstellung von Heil- und Kostenplänen für gesetzlich versicherte Patienten wird für ansetzbare GOZ-Nummern häufig nur der 2,3-fache Steigerungsfaktor gewählt. Dabei schwingt zum Teil mit, dem Patienten die Versorgung als „nicht zu teuer“ zu verkaufen, obwohl ein höherer Faktor angemessen wäre. In diesem Zusammenhang wird jedoch oft nicht bedacht, dass bestimmte Leistungen aus der GOZ unter Bema-Niveau honoriert werden. Im Klartext: Wird bei gleich- oder andersartigen Versorgungen für die GOZ-Leistungen der Steigerungsfaktor 2,3 gewählt, steht dem Behandler für seine Leistungen weniger Honorar zu, als wenn der Patient sich für die Regelversorgung entscheiden würde.  

     

    Jeder Behandler sollte sich daher vor Augen halten, welche Leistungen der GOZ mit dem Faktor 2,3 berechnet unter Bema-Niveau liegen. Bei welchen Versorgungsformen dies der Fall ist, wird im folgenden Beitrag anhand von häufig vorkommenden Beispielen aufgezeigt:  

    Provisorische Versorgungen

    Nicht selten wählen gesetzlich versicherte Patienten festsitzende provisorische Brücken statt einer Interimsversorgung als Regelversorgung. Zur Berechnung von provisorischen Brücken stehen im Bema bzw. in der GOZ folgende Gebührenpositionen zur Verfügung:  

     

    Bema-Nr. 19  

    Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied  

     

    GOZ-Nr. 512  

    Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfernung, je provisorische Krone  

     

    GOZ-Nr. 514  

    Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfernung, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel  

    Die Bema-Gebührenposition ergibt bei 19 Punkten und dem Punktwert 0,7269 Euro ein zahnärztliches Honorar von 13,81 Euro je provisorischer Krone und je provisorischem Brückenglied. Das GOZ-Honorar für die Eingliederung einer provisorischen Ankerkrone beläuft sich auf 23,27 Euro je Ankerkrone und 20,70 Euro je Spanne oder Freiende der provisorischen Brücke mit einem Faktor von 2,3. Eine nach GOZ berechnete provisorische Brücke ist demnach ab dem dritten Brückenglied niedriger bewertet als die gleiche Brücke innerhalb der Regelversorgung.