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  • 07.07.2011 | Privatliquidation

    Der Teufel steckt im Detail: Praktisches Wissen zum Paragrafenteil der GOÄ (Teil 1)

    Nachdem wir in den vorangegangenen Ausgaben den allgemeinen Teil der GOZ erläutert haben, befassen wir uns nunmehr mit den Details und Tücken des Paragrafenteils in der GOÄ.  

    Grundsätzliche Erläuterungen

    Für den Zahnarzt eröffnet § 6 Abs. 1 GOZ die Möglichkeit, bestimmte Gebühren aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für seine Leistungen abzurechnen. Diese Abrechnungsmöglichkeit musste den Zahnärzten eingeräumt werden, da die GOZ längst nicht alle Gebühren enthält, die der Zahnarzt für die Abrechnung seiner Leistungen benötigt. Dies gilt vor allem bei Beratungen, der Strahlendiagnostik und zahlreichen chirurgischen Leistungen. Nach Maßgabe des § 6 sind folgende Gebühren bzw. Gebührenabschnitte in der GOÄ für den Zahnarzt zugänglich:  

     

    Abschnitt  

    Leistungen  

    B I  

    Allgemeine Beratungen und Untersuchungen  

    B II  

    Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach den Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8  

    C  

    Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen  

    D  

    Anästhesieleistungen  

    E V  

    Wärmebehandlung  

    E VI  

    Elektrotherapie  

    J  

    Hals-, Nasen-, und Ohrenheilkunde  

    L  

    Chirurgie, Orthopädie  

    M  

    Nrn. 4113 und 4700  

    N  

    Histologie, Zytologie und Zytogenetik  

    O  

    Strahlendiagnostik  

    Allerdings ist zu beachten, dass sich die in § 6 Abs. 1 GOZ beschriebenen Bereiche auf die GOÄ-Fassung beziehen, die bei Inkrafttreten der GOZ im Jahr 1988 galt. Mittlerweile hat sich die GOÄ jedoch mehrfach geändert, sodass die Beschreibung in § 6 Abs. 1 GOZ nicht mehr vollständig mit den aktuellen Bezeichnungen in der GOÄ übereinstimmt. So existieren in der derzeit geltenden vierten Fassung der GOÄ die GOÄ-Nrn. 4113 und 4700 nicht mehr, da der Bereich der Laboruntersuchungen (Abschnitt M) völlig neu strukturiert wurde. Dies ist jedoch für den Zahnarzt nicht problematisch, da der letzte Satz des § 6 Abs. 1 klarstellt, dass immer die GOÄ in der jeweils gültigen Fassung herangezogen werden muss.  

     

    Werden für die Abrechnung Gebühren aus der GOÄ herangezogen, so gelten dafür auch die jeweiligen Bestimmungen der GOÄ. Als Punktwert ist demnach auch nicht der GOZ-Punktwert heranzuziehen, sondern es werden 5,83873 Cent je Punkt zugrundegelegt.