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  • 03.12.2010 | Privatliquidation

    Der Teufel steckt im Detail: Praktisches Wissen zum Paragrafenteil der GOZ: §§ 7 und 8

    Im Rahmen unserer Serie zu den Details und Tücken des allgemeinen Teils der GOZ befassen wir uns in diesem Beitrag mit den §§ 7 und 8.  

    § 7 Gebühren bei stationärer Behandlung

    Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen nach Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom Hundert.  

     

    Grundsätzliche Erläuterungen

    Als stationäre Behandlung gilt eine Behandlung, die der Zahnarzt an einem Patienten vornimmt, der vom Krankenhaus stationär aufgenommen wurde. Würde der Patient im Krankenhaus durch den Zahnarzt ambulant behandelt, gilt § 7 nicht.  

     

    Generell gilt, dass der Zahnarzt bei der Behandlung eines stationär aufgenommenen Patienten seine Leistungen wie gewohnt nach den Gebührenpositionen der GOZ bzw. GOÄ abrechnet. Diese werden aber nicht mit den in der Zahnarztpraxis abzurechnenden Sätzen liquidiert, sondern um 25 bzw. 15 Prozent gemindert. Grund für die Reduzierung ist, dass der Zahnarzt bei einer stationären Behandlung nicht mit Praxiskosten wie beispielsweise Personal- und Raumkosten belastet ist, da diese vom Krankenhaus getragen werden.