04.06.2009 | Privatliquidation
Die 50 häufigsten Abrechnungsfehler -Teil 3
Unsere Beitragsreihe zu den häufigsten Abrechnungsfehlern setzen wir mit den Fehlern 29 bis 40 fort.
29. Fehler: Die GOZ-Nrn. 518 und 519 werden erst ab einem Restzahnbestand von drei Zähnen berechnet.
Bei den Funktionsabformungen wird oft nach „Bema-Denken“ abgerechnet. Im vertragszahnärztlichen Bereich sind Funktionsabformungen erst ab einem Restzahnbestand von drei Zähnen abrechenbar. Diese Regelung gilt jedoch nicht bei der Privatliquidation. Hier sind durchgeführte Funktionsabformungen immer abrechenbar, unabhängig davon, wie viele Zähne im jeweiligen Kiefer noch vorhanden sind.
30. Fehler: Implantatgetragene Kronen werden generell nach der GOZ-Nr. 220 bzw. 500 berechnet.
Wenn der Zahnarzt und/oder auch der Zahntechniker eine individuelle Abutmentgestaltung vornimmt, können bei Hohlkehl- oder Stufenpräparation die höher bewerteten GOZ-Nrn. 221 und/oder 501 berechnet werden. Wenn der Behandler die intraorale Präparation selbst durchführt, sollte dies auf jeden Fall im Steigerungssatz berücksichtigt werden.
Wichtig ist, dass diese Krone auf dem Leistungsnachweis gemäß § 9 GOZ als Stufenkrone aufgeführt und damit stimmig mit der jeweiligen GOZ-Nummer ist. Nur bei ausschließlicher Verwendung von Konfektionsteilen sind die GOZ-Nrn. 220 bzw. 500 abzurechnen.
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