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  • 01.09.2001 · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Die Abgrenzung zwischen zahnmedizinisch notwendiger Heilbehandlung und Verlangensleistung

    | Gemäß § 1 Abs. 2 GOZ darf der Zahnarzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ). |