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  • 01.08.2005 | Privatliquidation

    Die Abrechnung von Keramik-Veneers – als ästhetische oder notwendige Leistung?

    von Christine Baumeister, Haltern am See

    Während ursprünglich primär ästhetische Aspekte im Vordergrund standen, gewinnen in den letzten Jahren Behandlungen mit Keramik-Veneers auf Grundlage einer restaurativen Indikation an Bedeutung. Weitere bzw. neue Möglichkeiten für Keramik-Veneers eröffnen sich schließlich im Zusammenhang mit dauerhaften funktionskorrigierenden (restaurativen) Maßnahmen. Auch dieses Vorgehen hat sich in einer kontrollierten klinischen Langzeitstudie bewährt. Inzwischen werden Veneers in allen Nachuntersuchungen beste Langzeitresultate und eine gute Stabilität bescheinigt.  

     

    Die klinischen Bewertungen veranlassten die DGZMK, Keramik-Veneers als wissenschaftlich anerkannte Therapieform zu bezeichnen. In ihrer Stellungnahme teilt sie mit, dass die Indikation des Keramik-Veneers die Versorgung im anterioren Bereich umfasst, so zum Beispiel bei Verfärbungen, bei Hypoplasien, zum Verschluss des Diastemas, aber auch bei kariösen Defekten. Nach Aussage der DGZMK kann „die labiale Verblendung anteriorer Zähne mit einem Keramik-Veneer ... heute als wissenschaftlich anerkannte definitive Restaurationsart bezeichnet werden.“  

     

    Werden defektbezogen die Schneidekante und/oder die Approximalbereiche ganz oder teilweise in die Präparation einbezogen, handelt es sich nach Auffassung der DGZMK um eine Teilkrone. In der Clearing-Stelle des Gemeinsamen Bundesausschusses (zu den Festzuschüssen) wird derzeit noch diskutiert, inwieweit die Zahnersatz-Richtlinien zu ändern sind, um auch für den gesetzlich versicherten Patienten im Frontzahnbereich bei medizinischer Indikation die Berechnung und Bezuschussung eines Keramik-Veneers im Sinne einer Teilkrone zu ermöglichen.  

    Gerichte erkennen die medizinische Notwendigkeit an

    Nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 6. Juni 2002 (Az: 29 C 2794/99-11) sind Veneers als medizinisch notwendige, wissenschaftlich anerkannte und erprobte Versorgung von Privatversicherungen zu erstatten. Das Gericht entschied, dass es sich bei der Versorgung mit Veneers um notwendige Maßnahmen handelt.