03.09.2010 | Privatliquidation
Fallbeispiele zur korrekten Rechnungsstellung - Fehler erkennen, Probleme vermeiden
Tatsächliche oder vermeintliche Mängel in der Rechnung sind oft Anlass für Auseinandersetzungen mit Erstattungsstellen. Eine fehlerhafte Rechnung kann auch dazu führen, dass - vorerst - kein Honorar fällig ist. Denn nach § 10 Abs. 1 GOZ wird die Vergütung erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOZ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Dieser Beitrag erläutert anhand realer Liquidationen aus der Praxis typische Fehler bei der Rechnungsstellung und wie sie zu vermeiden sind. Häufig erbringt die richtige Liquidation sogar ein Mehrhonorar.
Fallgruppe 1: Abrechnung eines DNS-Sondentests
Bei dem Patienten wurde ein DNS-Sondentest durchgeführt. In der Praxis wurde mit insgesamt fünf Papierspitzen Exsudat aus drei Zahnfleischtaschen entnommen und zur Untersuchung an ein Fachlabor gesandt. Das Testset und die Versandkosten wurden vom Labor gestellt. Folgende Rechnung erhielt der Patient:
Beispiel 1 - Fehlerhafte Rechnung
Datum | Zahn | Anzahl | Geb.-Nr. | Leistung | Faktor | Betrag |
21.12. |
| 1 | A100 | Analog spez. Bakteriennachweis bei refraktärer Parodontopathie | 1,5 | 16,87 Euro |
14.01. |
| 1 | 101 | Kontrolle des Übungserfolgs einschließlich weiterer Unterweisung Besprechung Markerkeimtest | 2,3 | 12,92 Euro |
15.01. |
|
|
| Rechnung Fremdlabor |
| 55,93 Euro |
Rechnungsbetrag | 85,72 Euro |
Beurteilung
21.12.: Die Entnahme des Exsudats wurde analog berechnet, wobei die Leistungsbeschreibung lautete: „spez. Bakteriennachweis ...“. Der Ansatz einer Analogposition ist nicht korrekt, denn die beschriebene Leistung wurde von der Praxis nicht erbracht. Vielmehr erfolgte der „spez. Bakteriennachweis ...“ im Fremdlabor. Anzusetzen wäre in diesem Fall die Nr. Ä298, und zwar einmal je benutzter Papierspitze, da nur diese Leistung von der Praxis erbracht wurde.
14.01.: Die Leistung der GOZ-Nr. 101 wurde in dieser Sitzung nicht erbracht. Die Rechnung weist aus, dass das Ergebnis der Markerkeimbestimmung und die Konsequenzen für den Patienten besprochen wurden. Da die Beratung länger als 10 Minuten dauerte, ist hier die Nr. Ä3 (Eingehende Beratung) berechnungsfähig.
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