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  • 07.07.2011 | Privatliquidation

    Gebührentipps zur korrekten und vollständigen Liquidation endodontischer Leistungen

    Bei der Abrechnung von endodontischen Leistungen sind immer wieder Wissenslücken oder Unsicherheiten festzustellen. Auch Erstattungsprobleme sind in diesem Bereich nicht selten. Dieser Beitrag gibt Hinweise, was Sie bei der Abrechnung unbedingt wissen und beachten sollten.  

     

    GOZ-Nr. 235  

    Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren und ggf. temporärem Verschluss  

    Erläuterung: Die Leistung ist einmal je Zahn abrechenbar.  

     

    GOZ-Nr. 236  

    Exstirpation der vitalen Pulpa, einschließlich Exkavieren und temporärem Verschluss  

    Erläuterung: Die Leistung ist einmal je Kanal abrechenbar. Häufig vergessen wird die dazugehörige GOZ-Nr. 239 (Trepanation)! Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Februar 1994 (Az: 2 C 17.92) entschieden, dass die Nebeneinanderberechnung sogar beihilfefähig ist. Werden Einmalinstrumente verwendet, sind diese als Ausnahme im Sinne des § 4 Abs. 3 der GOZ abrechenbar, sofern diese die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten (siehe hierzu die Beispiele in PA 5/2008, S. 8).  

     

    GOZ-Nr. 237  

    Devitalisieren der Pulpa einschließlich Exkavieren, ggf. temporärer Verschluss