07.07.2011 | Privatliquidation
Gebührentipps zur korrekten und vollständigen Liquidation endodontischer Leistungen
Bei der Abrechnung von endodontischen Leistungen sind immer wieder Wissenslücken oder Unsicherheiten festzustellen. Auch Erstattungsprobleme sind in diesem Bereich nicht selten. Dieser Beitrag gibt Hinweise, was Sie bei der Abrechnung unbedingt wissen und beachten sollten.
GOZ-Nr. 235 | Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren und ggf. temporärem Verschluss |
Erläuterung: Die Leistung ist einmal je Zahn abrechenbar.
GOZ-Nr. 236 | Exstirpation der vitalen Pulpa, einschließlich Exkavieren und temporärem Verschluss |
Erläuterung: Die Leistung ist einmal je Kanal abrechenbar. Häufig vergessen wird die dazugehörige GOZ-Nr. 239 (Trepanation)! Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Februar 1994 (Az: 2 C 17.92) entschieden, dass die Nebeneinanderberechnung sogar beihilfefähig ist. Werden Einmalinstrumente verwendet, sind diese als Ausnahme im Sinne des § 4 Abs. 3 der GOZ abrechenbar, sofern diese die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten (siehe hierzu die Beispiele in PA 5/2008, S. 8).
GOZ-Nr. 237 | Devitalisieren der Pulpa einschließlich Exkavieren, ggf. temporärer Verschluss |
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