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  • 01.04.2008 | Privatliquidation

    GOZ-Entwurf: Die Versorgung mit Prothesen und Kombinations-Zahnersatz

    Mit diesem Beitrag setzen wir die Vorstellung des Arbeitsentwurfs fort und befassen uns mit den Positionen für die Berechnung prothetischer Leistungen bei einer Versorgung mit Prothesen oder Kombinations-Zahnersatz.  

     

    Versorgung mit Teilprothesen

    Die Leistungsbeschreibungen zu den Gebühren für herausnehmbaren Teil-Zahnersatz entsprechen den Bema-Definitionen. So wird es nach Maßgabe des Arbeitsentwurfs Gebühren für den Kunststoffteil, die Metallbasis und die gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen geben – und zwar gemäß  

    Nr. 520  

    Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich einfacher Haltevorrichtungen und/oder ggf. Stützvorrichtungen zum Ersatz von...  

    ...ein bis vier fehlenden Zähnen  

    Nr. 521  

    ...fünf bis acht fehlenden Zähnen  

    Nr. 522  

    ...mehr als acht fehlenden Zähnen  

    Nr. 536  

    Verwendung einer Metallbasis in Verbindung mit Leistungen nach den Nrn. 520 bis 522  

    Nr. 537  

    Verwendung einer gegossenen Halte- und Stützvorrichtung, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nrn. 520 bis 522  

    Nr. 538  

    Verwendung von mindestens zwei Halte- und Stützvorrichtungen, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nrn. 520 bis 522  

    Versorgung mit Immediat-, Deck- und Vollprothesen

    Für die Versorgung mit Immediat-, Deck- und Vollprothesen sind vorgesehen die Positionen  

    Nr. 523  

    Immediatprothese einschließlich anatomischer Abformung zur Versorgung eines Lückengebisses mit mindestens fünf zu ersetzenden Zähnen oder des zahnlosen Kiefers durch eine partielle Prothese, Cover-Denture Prothese oder eine Vollprothese  

    Nr. 525  

    Totale Prothese oder Cover-Denture-Prothese im Oberkiefer ggf. unter Verwendung einer Metallbasis  

    Nr. 526  

    Totale Prothese oder Cover-Denture-Prothese im Unterkiefer ggf. unter Verwendung einer Metallbasis  

    Eine Cover-Denture-Prothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus. Die anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers), die Farbbestimmung, Einproben, die Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion, die Kieferrelationsbestimmung (mit einfachen Methoden, soweit nicht in Abschnitt J enthalten), das Eingliedern, die Nachkontrolle und Korrekturen sind Bestandteil der Vergütung nach Nrn. 520 bis 526 – ggf. auch die Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen.  

     

    Die vorgesehenen Gebühren für die individuellen Abformungen lauten

    Nr. 530  

    Anatomische Abformung mit individuellem Löffel, je Kiefer  

    Nr. 531  

    Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel  

    Nr. 532  

    Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel