01.04.2008 | Privatliquidation
GOZ-Entwurf: Die Versorgung mit Prothesen und Kombinations-Zahnersatz
Mit diesem Beitrag setzen wir die Vorstellung des Arbeitsentwurfs fort und befassen uns mit den Positionen für die Berechnung prothetischer Leistungen bei einer Versorgung mit Prothesen oder Kombinations-Zahnersatz.
Versorgung mit Teilprothesen
Die Leistungsbeschreibungen zu den Gebühren für herausnehmbaren Teil-Zahnersatz entsprechen den Bema-Definitionen. So wird es nach Maßgabe des Arbeitsentwurfs Gebühren für den Kunststoffteil, die Metallbasis und die gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen geben – und zwar gemäß
Nr. 520 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich einfacher Haltevorrichtungen und/oder ggf. Stützvorrichtungen zum Ersatz von... ...ein bis vier fehlenden Zähnen |
Nr. 521 | ...fünf bis acht fehlenden Zähnen |
Nr. 522 | ...mehr als acht fehlenden Zähnen |
Nr. 536 | Verwendung einer Metallbasis in Verbindung mit Leistungen nach den Nrn. 520 bis 522 |
Nr. 537 | Verwendung einer gegossenen Halte- und Stützvorrichtung, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nrn. 520 bis 522 |
Nr. 538 | Verwendung von mindestens zwei Halte- und Stützvorrichtungen, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nrn. 520 bis 522 |
Versorgung mit Immediat-, Deck- und Vollprothesen
Für die Versorgung mit Immediat-, Deck- und Vollprothesen sind vorgesehen die Positionen
Nr. 523 | Immediatprothese einschließlich anatomischer Abformung zur Versorgung eines Lückengebisses mit mindestens fünf zu ersetzenden Zähnen oder des zahnlosen Kiefers durch eine partielle Prothese, Cover-Denture Prothese oder eine Vollprothese |
Nr. 525 | Totale Prothese oder Cover-Denture-Prothese im Oberkiefer ggf. unter Verwendung einer Metallbasis |
Nr. 526 | Totale Prothese oder Cover-Denture-Prothese im Unterkiefer ggf. unter Verwendung einer Metallbasis |
Eine Cover-Denture-Prothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus. Die anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers), die Farbbestimmung, Einproben, die Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion, die Kieferrelationsbestimmung (mit einfachen Methoden, soweit nicht in Abschnitt J enthalten), das Eingliedern, die Nachkontrolle und Korrekturen sind Bestandteil der Vergütung nach Nrn. 520 bis 526 – ggf. auch die Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen.
Die vorgesehenen Gebühren für die individuellen Abformungen lauten
Nr. 530 | Anatomische Abformung mit individuellem Löffel, je Kiefer |
Nr. 531 | Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel |
Nr. 532 | Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel |
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