04.06.2008 | Privatliquidation
GOZ-Entwurf: Implantologie – Teil 1
Unsere Präsentation des Arbeitsentwurfs zur neuen GOZ schließen wir in dieser und der nächsten Ausgabe mit den vorgesehenen Positionen für implantologische Leistungen nach dem neuen Abschnitt K ab.
Allgemeine Hinweise
Die primäre Wundversorgung (zum Beispiel Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Periostschlitzung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) wird auch nach der Neubeschreibung in den Allgemeinen Bestimmungen Bestandteil der Gebühren nach dem GOZ-Abschnitt K und somit nicht gesondert berechnungsfähig sein.
Die verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen werden gesondert berechnungsfähig sein. Gleiches gilt für Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen. Nach wie vor fehlt die Berechnungsmöglichkeit für atraumatisches Nahtmaterial ebenso wie für allgemeine OP-Materialien, beispielsweise die sterile Abdeckung usw.
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