01.11.2006 | Privatliquidation
Häufig vergessene Positionen bei der Abrechnung: GOZ-Nr. 406
Oft erbringt der Zahnarzt Leistungen, die auf Grund von Abrechnungs-einschränkungen nicht oder nur unterbewertet berechnet werden können. Andererseits werden häufig Leistungen „unbewusst“ oder wie selbstverständlich erbracht, ohne diese dann zu berechnen. Zu diesen Gebührenpositionen gehört zum Beispiel die GOZ-Nr. 406: „Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn.“
Die GOZ-Nr. 406 bietet die folgenden Abrechnungsmöglichkeiten:
Nr. 406 bei Kontrolle in der Folgesitzung abrechenbar
Die Bestimmungen zur Abrechnung besagen, dass die GOZ-Nr. 406 in einer Folgesitzung erbracht werden kann, in der zuvor harte und weiche supragingivale Zahnbeläge entfernt wurden. In der Regel schaut jeder Behandler noch einmal auf die Situation nach der Belagsentfernung – schon allein deshalb, um den Patienten hinsichtlich seiner häuslichen Mundhygiene und insbesondere des Zustandes seines Zahnfleischs besser einschätzen zu können. Somit kann die GOZ-Nr. 406 nach der Leistung gemäß GOZ-Nr. 405 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Polieren, je Zahn) in nachfolgender (getrennter) Sitzung erbracht werden.
Zeitabstand und Inhalt der Nachreinigung
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