01.08.2005 | Privatliquidation
Honoraranspruch auch bei Behandlungsfehler!
Jeder Zahnarzt wird die Situation kennen: Die Honorarforderung wird vom Patienten nicht beglichen. Häufig wird als Argument vorgebracht, dass die Behandlung nicht korrekt gewesen oder die Prothetik nicht mangelfrei erstellt worden sei. Der Patient sieht sich daher nicht verpflichtet, die Rechnung zu bezahlen. Wenn der Zahnarzt nicht auf der Hut ist, läuft er Gefahr, dass ein Gericht in einem anschließenden Rechtsstreit diese Ansicht übernimmt. Deshalb muss der Zahnarzt wissen, dass er seinen Honoraranspruch grundsätzlich auch dann nicht verliert, wenn die Behandlung nicht korrekt oder die Prothetik mangelhaft gewesen sein sollte.
Erst jüngst hat sich das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 6. April 2005, Az: 3 U 222/04) hierzu wie folgt geäußert:
„Zu Recht hat das Landgericht deshalb einen Honoraranspruch des Klägers aus § 611 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 GOZ bejaht. Der zwischen Kläger und Beklagten geschlossene Behandlungsvertrag ist als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB zu qualifizieren, aus dem der Kläger nicht einen bestimmten (Behandlungs)-Erfolg, sondern lediglich die versprochenen zahnärztlichen Leistungen schuldete. Daraus ergibt sich, dass die Vergütung für die Dienste grundsätzlich auch dann geschuldet ist, wenn – entsprechend der Behauptung des Beklagten – die zahnärztlichen Leistungen fehlerhaft gewesen sein sollten. Die Schlechterfüllung der Dienstleistungspflichten führt gegebenefalls zu Schadensersatzansprüchen des Dienstberechtigten, nicht aber zu einem Recht auf Minderung oder Zurückhaltung seiner eigenen Leistung.“
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