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  • 07.06.2010 | Privatliquidation

    Praktisches Wissen zum allgemeinen Teil der GOZ: Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter

    In der letzten Ausgabe von „Privatliquidation aktuell“ haben wir erläutert, welche Einzelheiten § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ hinsichtlich der Materialkostenabrechnung vorschreibt. Daran anknüpfend befassen wir uns in diesem Beitrag mit der Abrechnung von Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, was ebenfalls in § 4 geregelt ist.  

     

    Als „Dritte“ sind in diesem Zusammenhang Personen gemeint, die der Zahnarzt einschaltet, um selbst zahnärztliche Leistungen weiter zu erbringen. Nicht darunter fallen allerdings Leistungen, die von Angestellten des Zahnarztes erbracht werden und daher mit den Praxiskosten abgegolten sind. Ebenfalls nicht unter die „Inanspruchnahme Dritter“ fallen Leistungen von Zahnärzten oder Ärzten, die konsiliarisch zugezogen wurden. Insgesamt sind in diesem Zusammenhang also folgende Fallgruppen zu unterscheiden:  

    1. Leistungen, die der Zahnarzt an sein Personal delegiert

    § 4 Abs. 2 beschreibt die Leistungen, die der Zahnarzt selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen).  

     

    Die delegierbaren Leistungen sind im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHK) geregelt. Aus § 1 Abs. 5 ZHK ergibt sich, dass approbierte Zahnärzte insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie Zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin (DH) delegieren können: