07.01.2010 | Privatliquidation
Sechs Abrechnungstipps für das neue Jahr
Der folgende Beitrag enthält Abrechnungstipps, die im Rahmen der Privatliquidation im Praxisalltag oft übersehen werden. Zur Auffrischung der Abrechnungskenntnisse im neuen Jahr haben wir einige wichtige Tipps für Sie zusammengestellt:
1. Bei der Abrechnung der GOÄ-Nrn. 5 (Symptombezogene Untersuchung) und 6 (Vollständige Untersuchung) bei Kindern auf das Alter achten! Daneben ist die Nr. K1 (Zuschlag) bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr zusätzlich abrechenbar.
2. Die GOZ-Nr. 230 (Entfernung eines Wurzelstiftes) ist auch bei einer WF- Revision für die Entfernung des Silberstiftes und für die Entfernung eines parapulpären Stiftes abrechenbar.
3. Die GOZ-Nr. 239 (Trepanation eines Zahnes) kann immer abgerechnet werden, wenn das Pulpakavuum eröffnet werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Zahn vital oder devital ist. Eine Trepanation kann bereits die Kriterien des § 5 Abs. 2 GOZ erfüllen und somit zur Anhebung des Steigerungsfaktor berechtigen, wenn durch eine vorhandene Krone trepaniert werden muss.
4. Die individuelle Abformung ist Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 517 (Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer). Die Individualisierung eines Konfektionslöffels ist eine zahntechnische Leistung und zusätzlich nach BEB abrechenbar.
5. Bei der Abrechnung der GOZ-Nrn. 518 (Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel) und 519 (Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel) gilt nicht die Regelung des Restzahnbestandes wie im Bema. Diese Leistung kann immer dann abgerechnet werden, wenn eine Funktionsabformung erfolgt ist.
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