01.12.2007 | Privatliquidation
Sichern Sie Honorarforderungen vor Verjährung!
Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 verjähren Honorarforderungen, die im Jahr 2004 in Rechnung gestellt wurden. Prüfen Sie also, ob noch Forderungen aus zahnärztlicher Behandlung offen sind, die Sie im Laufe des Jahres 2004 in Rechnung gestellt haben und die vom Zahlungspflichtigen noch nicht ausdrücklich anerkannt wurden. Die Verjährung können Sie wie folgt verhindern:
- Sie beantragen noch vor Ablauf des 31. Dezember 2007 bei dem zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid gegen den Schuldner. Wichtig: Der Antrag muss vollständig und ordnungsgemäß eingereicht werden, ansonsten wird die Verjährung nicht unterbrochen.
- Sie reichen vor Ablauf des 31. Dezember – am besten mit Hilfe Ihres Rechtsanwalts – Klage gegen den Schuldner ein.
Beachten Sie: Bloße Mahnungen und Zahlungsaufforderungen an den Schuldner verhindern nicht, dass die Verjährungsfrist abläuft! Wegen der Komplexität der Verjährungsregeln und der strengen Form- bzw. Verfahrensvorschriften im gerichtlichen Verfahren sollten Sie die Hilfe eines rechtskundigen Beraters in Anspruch nehmen.
Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 2 | ID 116095